Verfahrensordnung zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Einleitung
Wissenschaftliche Arbeit beruht auf Grundprinzipien, die in allen Ländern und in allen wissenschaftlichen Disziplinen gleich sind. Allen voran steht die Ehrlichkeit gegenüber sich selbst und anderen. Sie ist zugleich ethische Norm und Grundlage der von Disziplin zu Disziplin verschiedenen Regeln wissenschaftlicher Professionalität, d.h. guter wissenschaftlicher Praxis. Sie den Studierenden und dem wissenschaftlichen Nachwuchs zu vermitteln, gehört zu den Kernaufgaben der Hochschulen.
Der hohe Leistungsstand des Wissenschaftssystems macht täglich erfahrbar, dass die Grundprinzipien guter wissenschaftlicher Praxis erfolgreich angewendet werden. Gravierende Fälle wissenschaftlicher Unredlichkeit sind seltene Ereignisse. Jeder Fall, der vorkommt, ist aber ein Fall zu viel und widerspricht fundamental den Grundsätzen und dem Wesen wissenschaftlicher Arbeit. Unredlichkeit kann das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Wissenschaft ebenso untergraben wie das Vertrauen der Wissenschaftler untereinander zerstören, ohne das erfolgreiche wissenschaftliche Arbeit nicht möglich ist.
Die Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" der DeutschenForschungsgemeinschaft hat "Vorschläge zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" vorgelegt. Darin werden Hochschulen und Forschungseinrichtungen aufgefordert, Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verbindlich zu formulieren und Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens zu entwickeln. Die Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig (HTWK Leipzig) legt daher nachfolgende Regeln zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis fest und verpflichtet darauf
alle ihre Mitglieder.
1. Gute wissenschaftliche Praxis
Gute wissenschaftliche Praxis beruht auf den Prinzipien der wissenschaftlichen Redlichkeit, Gewissenhaftigkeit und des offenen Diskurses. Dieser offene wissenschaftliche Diskurs und seine Voraussetzungen müssen gewahrt und dem Nachwuchs vermittelt werden. Hierzu gehört die Ermunterung zu sachlich begründeter wissenschaftlicher Kritik und Meinungsvielfalt unabhängig von der hierarchischen Stellung der Beteiligten, die Verpflichtung, die Priorität von Anderen an Ideen und Ergebnissen in Vergangenheit und Gegenwart anzuerkennen und zu zitieren sowie die Förderung der Bereitschaft, mit Gelassenheit sachliche Kritik hinzunehmen und eigene Fehler und Irrtümer
einzugestehen. Solches als sachlichen - und nicht die Person diskreditierenden - Bestandteil des wissenschaftlichen Diskurses aufzufassen, gehört zu den bedeutendsten Errungenschaften unserer Wissenschaftskultur.
2. Einzelregelungen
- Alle wissenschaftlich Tätigen sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Diese Regeln sollen fester Bestandteil der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses sein. Im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsprojekten obliegt dies dem für das Projekt Verantwortlichen.
- Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihresAufgabenbereiches sicherzustellen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.
- Der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses muss besondere Aufmerksamkeit gelten. Eine angemessene Betreuung ist sicherzustellen. Dazu gehören auch regelmäßige Besprechungen und die Überwachung des Arbeitsfortschrittes.
- Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sollen so festgelegt werden, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
- Um die Nachprüfbarkeit sowie die sachliche Kritik wissenschaftlicher Ergebnisse zu ermöglichen, werden alle wissenschaftlichen Primärdaten, sofern sie Grundlage von Veröffentlichungen, Patenten oder laufender FuE-Arbeiten sind, auf haltbaren und gesicherten Trägern in der Hochschule für zehn Jahre aufbewahrt.
3. Wissenschaftliches Fehlverhalten
Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig falsche Angaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder in anderer Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind
jeweils die Umstände des Einzelfalls.
Als wissenschaftliches Fehlverhalten kommen insbesondere in Betracht:
a) Falsche Angaben
- Erfinden von Daten.
- Verfälschen von Daten durch Verschweigen und Ausblenden unerwünschter Ergebnisse, sowie durch Manipulation von Darstellungen oder Abbildungen.
- Missbräuchliche Anwendung statistischer Verfahren in der Absicht, Daten in ungerechtfertigter Weise zu interpretieren.
- Unrichtige Angaben in Bewerbungsschreiben oder Förderanträgen und Berichten über die Verwendung von Fördermitteln.
b) Verletzung geistigen Eigentums Dritter
- Unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat).
- Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft.
- Ausbeuten, Veröffentlichen oder Zugänglichmachen von fremden, nicht veröffentlichten konkreten Ideen, Methoden, Hypothesen, Forschungsergebnissen oder -ansätzen ohne Zustimmung des/der Berechtigten.
- Vertrauensbruch als Gutachter (Ideendiebstahl).
- Verweigerung eines durch angemessene Beiträge erworbenen Anspruchs anderer auf Mitautorschaft.
- Autoren wissenschaftlicher Veröffentlichungen tragen die Verantwortung für deren Inhalt stets gemeinsam, eine sogenannte "Ehrenautorschaft" ist ausgeschlossen.
- Verzerrte Wiedergabe fremder Forschungsergebnisse.
- Verfälschung des Inhalts eines Werks.
c) Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis.
d) Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software, Chemikalien oder sonstigen Sachen, die ein anderer zur Durchführung seiner FuE-Arbeiten benötigt).
e) Beseitigung von Primärdaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.
Eine Mitverantwortung für wissenschaftliches Fehlverhalten kann sich u.a. ergeben aus:
- Aktiver Beteiligung am Fehlverhalten anderer.
- Mitwissen und Tolerieren des Fehlverhaltens anderer.
- Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen.
- Grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
4. Verfahren zum Umgang mit Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens
Die HTWK Leipzig beschließt bei Verdacht oder Vorwurf wissenschaftlichen Fehlverhaltens gegen Angehörige der HTWK Leipzig das folgende Verfahren:
a) Ombudsperson
- Die Hochschulleitung der HTWK Leipzig bestellt einen erfahrenen Wissenschaftler als Ansprechpartner (Ombudsperson) für Mitglieder der Hochschule, die Vorwürfe wissenschaftlichen Fehlverhaltens vorzubringen haben sowie einen Stellvertreter.
- Die Ombudsperson berät als Vertrauensperson diejenigen, die sie über ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten informieren, und greift von sich aus einschlägige Hinweise auf, von denen sie (ggf. über Dritte) Kenntnis erhält. Sie prüft die Vorwürfe unter Plausibilitätsgesichtspunkten auf Konkretheit und Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten der Ausräumung der Vorwürfe.
- Die Ombudsperson hat für den Fall der Befangenheit oder der Verhinderung einen Stellvertreter. Jedes Mitglied der HTWK Leipzig hat Anspruch darauf, die im Hochschulführer genannte Ombudsperson innerhalb kurzer Frist zu sprechen.
- Die Amtszeit der Ombudsperson und des Stellvertreters beträgt drei Jahre, eine Wiederbestellung ist möglich.
b) Kommission
- Die Hochschulleitung der HTWK Leipzig bestellt eine im Hochschulführer ausgewiesene ständige Kommission zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens. Die Kommission wird auf Antrag der Ombudsperson oder eines ihrer Mitglieder aktiv.
- Die Kommission setzt sich aus drei Professoren der HTWK Leipzig zusammen. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und entscheidet mit Stimmenmehrheit der Mitglieder. Die Ombudsperson und ihr Stellvertreter sowie der Justitiar der HTWK Leipzig gehören der Kommission als Gäste mit beratender Stimme an.
- Die Amtszeit der Kommission beträgt drei Jahre, einmalige Wiederbestellung ist möglich.
- Das Verfahren vor der Kommission ersetzt nicht andere, gesetzliche oder satzungsrechtlich geregelte Verfahren (z.B. ordnungsrechtliche Verfahren der Hochschulen, Disziplinarverfahren, arbeitsrechtliche Verfahren, Strafverfahren). Diese werden ggf. von den jeweils zuständigen Organen eingeleitet.
c) Verfahren
Allgemeine Verfahrensgrundsätze
- Die erste Phase des Verfahrens (Vorprüfung) dient der Ermittlung einer Tatsachengrundlage zur Beurteilung des geäußerten Verdachts. Besonders in dieser ersten Phase steht der Schutz des potentiell Unschuldigen im Vordergrund. Am Schluss der ersten Phase steht die Entscheidung, ob sich der Verdacht verdichtet hat und daher weitere Untersuchungen erforderlich macht, oder ob er sich als gegenstandslos erwiesen hat.
- Eine zweite Phase (Förmliche Untersuchung) umfasst zusätzlich erforderliche Untersuchungen, insbesondere Beweisaufnahmen, die förmliche Feststellung, dass wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt oder nicht, und schließlich die Reaktion auf einen bestätigten Verdacht. Die Reaktionen können die Gestalt von Schlichtungen oder Schiedssprüchen, Empfehlungen an Vorgesetzte oder andere oder den Ausspruch von Sanktionen durch die dazu legitimierte Instanz der jeweiligen Einrichtung annehmen.
Vorprüfung
- Bei konkreten Verdachtsmomenten für wissenschaftliches Fehlverhalten wird unverzüglich im Regelfalle die Ombudsperson, ggf. auch ein Mitglied der o.g. Kommission, informiert. Die Information soll schriftlich erfolgen; bei mündlicher Information ist ein schriftlicher Vermerk über den Verdacht und die diesen begründenden Belege aufzunehmen.
- Die Ombudsperson übermittelt Anschuldigungen wissenschaftlichen Fehlverhaltens unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten und der Betroffenen der von der Hochschulleitung bestellten Kommission, die die Angelegenheit untersucht.
- Dem vom Verdacht des Fehlverhaltens Betroffenen wird unverzüglich von der Kommission unter Nennung der belastenden Tatsachen und Beweismittel Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist für die Stellungnahme beträgt zwei Wochen. Der Name des Informierenden wird ohne dessen Einverständnis in dieser Phase dem Betroffenen nicht offenbart.
- Nach Eingang der Stellungnahme des Betroffenen bzw. nach Verstreichen der Frist trifft die Kommission innerhalb von zwei Wochen die Entscheidung darüber, ob das Vorprüfungsverfahren - unter Mitteilung der Gründe an den Betroffenen und den Informierenden - zu beenden ist, weil sich der Verdacht nicht hinreichend bestätigt bzw. ein vermeintliches Fehlverhalten vollständig aufgeklärt hat, oder ob eine Überleitung in das förmliche Untersuchungsverfahren zu erfolgen hat.
- Wenn der Informierende mit der Einstellung des Prüfungsverfahrens nicht einverstanden ist, hat er innerhalb von zwei Wochen das Recht auf Vorsprache in der Kommission, die ihre Entscheidung noch einmal prüft.
Förmliche Untersuchung
- Die Eröffnung des förmlichen Untersuchungsverfahrens wird der Hochschulleitung vom Vorsitzenden der Kommission mitgeteilt.
- Die Kommission kann nach eigenem Ermessen externe Fachgutachter aus dem Gebiet eines zu beurteilenden wissenschaftlichen Sachverhalts sowie Experten für den Umgang mit solchen Fällen als weitere Mitglieder mit beratender Stimme hinzuziehen. Hierzu können u.a. Schlichtungsberater zählen.
- Die Kommission berät in nicht öffentlicher mündlicher Verhandlung. Sie prüft in freier Beweiswürdigung, ob wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegt. Dem Wissenschaftler, dem Fehlverhalten vorgeworfen wird, ist in geeigneter Weise Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Betroffene ist auf seinen Wunsch mündlich anzuhören; dazu kann er eine Person seines Vertrauens als Beistand hinzuziehen. Dies gilt auch für sonstige anzuhörende Personen.
- Den Namen des Informierenden offen zulegen kann erforderlich werden, wenn der Betroffene sich andernfalls nicht sachgerecht verteidigen kann, weil beispielsweise die Glaubwürdigkeit und Motive des Informierenden im Hinblick auf den Vorwurf möglichen Fehlverhaltens zu prüfen sind.
- Hält die Kommission ein Fehlverhalten für nicht erwiesen, wird das Verfahren eingestellt. Hält die Kommission ein Fehlverhalten für erwiesen, legt sie das Ergebnis ihrer Untersuchung der Hochschulleitung mit einem Vorschlag zum weiteren Verfahren, auch in bezug auf die Wahrung der Rechte anderer, zur Entscheidung und weiteren Veranlassung vor.
- Die wesentlichen Gründe, die zur Einstellung des Verfahrens oder zur Weiterleitung an die Hochschulleitung geführt haben, sind dem Betroffenen und dem Informierenden unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Ein internes Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung der Kommission ist nicht gegeben.
- Am Ende eines förmlichen Untersuchungsverfahrens identifiziert die Ombudsperson alle diejenigen Personen, die in den Fall involviert sind (waren). Er berät diejenigen Personen, insbesondere die Mitarbeiter und Studierenden, die unverschuldet in Vorgänge wissenschaftlichen Fehlverhaltens verwickelt wurden, in bezug auf eine Absicherung ihrer persönlichen und wissenschaftlichen Integrität.
- Die Akten der förmlichen Untersuchung werden 30 Jahre aufbewahrt. Die im Zusammenhang mit einem Fall wissenschaftlichen Fehlverhaltens genannten Personen haben Anspruch darauf, dass die Ombudsperson ihnen über die Dauer der Aufbewahrungsfrist auf Antrag einen Bescheid (zu ihrer Entlastung) ausstellt.
d) Weitere Verfahren
- Wenn wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt worden ist, prüft die Hochschulleitung zur Wahrung der wissenschaftlichen Standards der Hochschule als auch der Rechte aller direkt und indirekt Betroffenen die Notwendigkeit weiterer Maßnahmen. Die Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles.
- In der Hochschule sind auf Fachbereichsebene die akademischen Konsequenzen, z.B. der Entzug akademischer Grade oder der Entzug der Lehrbefugnis, zu prüfen. Die Fachbereiche haben in Zusammenarbeit mit der Hochschulleitung zu prüfen, ob und inwieweit andere Wissenschaftler (frühere und mögliche Kooperationspartner, Koautoren), wissenschaftliche Einrichtungen, wissenschaftliche Zeitschriften und Verlage (bei Publikationen), Fördereinrichtungen und Wissenschaftsorganisationen, Standesorganisationen, Ministerien und Öffentlichkeit benachrichtigt werden sollen oder müssen.
- Die jeweils zuständigen Organe oder Einrichtungen leiten je nach Sachverhalt arbeits-, zivil-, straf- oder ordnungsrechtliche Maßnahme mit den entsprechenden Verfahren ein.
Schlussbemerkungen♠
Alle an der HTWK Leipzig wissenschaftlich Tätigen tragen Verantwortung dafür, die grundlegenden Werte und Normen wissenschaftlicher Arbeit zu pflegen und für sie einzustehen. Die HTWK Leipzig nimmt ihre Verantwortung für ihre Absolventen auch dadurch wahr, dass sie den Studierenden im Studium die Grundsätze wissenschaftlichen Arbeitens und guter wissenschaftlicher Praxis vermittelt. Die Fachbereiche sind aufgefordert, in der curricularen Ausbildung 'wissenschaftliches Fehlverhalten' angemessen zu thematisieren und Studierende und FuE-Projektmitarbeiter entsprechend zu sensibilisieren.
Neben Maßnahmen zur Feststellung und Ahndung wissenschaftlichen Fehlverhaltens sind in allen Fachbereichen der HTWK Leipzig Maßnahmen zu verstärken, die geeignet sind, wissenschaftliches Fehlverhalten nicht entstehen zu lassen. Der Hochschule als Stätte von Lehre und anwendungsorientierter Forschung kommt hierbei institutionelle Verantwortung zu. Jeder Leiter oder Betreuer einer Arbeitseinheit hat sich wissenschaftlich vorbildlich zu verhalten. Studierende und FuE-Projektmitarbeitermüssen im Interesse ihrer eigenen Zukunftsplanung auch selber wachsammöglichem Fehlverhalten in ihrem Umfeld sein.
Diese Verfahrensordnung wurde durch den Senat der HTWK Leipzig am 26.06.2002 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Leipzig, 27.06.2002
Der Rektor
der Hochschule für Technik, Wirtschaft und Kultur Leipzig
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Prof. Dr.-Ing. Steinbock
zuletzt aktualisiert am 14.02.2011E-Mail an den Autor senden

