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Glossar - B

Bachelor

(engl. zu dem lat. baccalarius)

Inhaber des ersten akademischen Grades, z. B. in den Naturwissenschaften und der Informatik: Bachelor of Science (B.Sc.), den Ingenieurwissenschaften: Bachelor of Engineering (B.Eng.)

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Bachelor- (Bakkalaureus-) Studiengang

Bachelor-Studiengänge sind grundständig und vermitteln einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss. Während des Studiums werden grundlegende fachliche und methodische Kompetenzen sowie ein Überblick über die Zusammenhänge der gewählten Studienrichtung erworben. Laut § 19 Absatz 2 des HRG beträgt die Regelstudienzeit von Bachelor-Studiengängen mindestens drei und höchstens vier Jahre. Auf ein erfolgreich absolviertes Bachelor-Studium kann ein konsekutiver oder ein fachübergreifender Master-Studiengang folgen.

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Bakkalaureat

(lat.) erster akademischer Grad

Plural: Bakkalaureate

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Bakkalaureus

(lat. baccalarius)

Inhaber des ersten akademischen Grades der mittelalterlichen Universität, erstmalig durch Papst Gregor IX im 13. Jh. an der Universität Paris eingeführt

Plural: Bakkalaurei, die

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Beglaubigte Kopie

Jede öffentliche Stelle, die ein Dienstsiegel führt z.B. Bürgerämter und Notare, kann Ihnen von Orginaldokumenten amtlich beglaubigte Kopien erstellen.
Die amtliche Beglaubigung muss mindestens folgendes enthalten:
- Abdruck des Dienstsiegels,
- Beglaubigungsvermerk,
- Datum und Unterschrift des Beglaubigenden.

Nicht anerkannt werden folgende Stellen:
Rechtsanwälte, Vereine, Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Kirchen.

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Berufsqualifizierung/Beschäftigungsfähigkeit

Die Berufsqualifizierung/Beschäftigungsfähigkeit der Absolventinnen und Absolventen soll in den neuen Bachelor- und Master-Studiengängen stärker gefördert werden als in den herkömmlichen Abschlussarten. Dies geschieht insbesondere durch die Vermittlung von Schlüsselqualifikationen sowie durch die Integration berufsfeldorientierter Praktika.

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BLK, Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung

Die BLK (www.blk-bonn.de) ist das ständige Gesprächsforum für alle Bund und Länder gemeinsam berührenden Fragen des Bildungswesens und der Forschungsförderung (Artikel 1 des BLK-Abkommens). Sie gibt den Regierungschefs des Bundes und der Länder Empfehlungen zur Bildungsplanung und Forschungsförderung. Im Bereich der Innovationen im Bildungswesen erstrecken sich die Aufgaben vorrangig auf die Förderung von Modellvorhaben im Rahmen von Programmen, die wichtige Impulse für die Weiterentwicklung in Schule, Berufsausbildung, Hochschule und Weiterbildung geben.

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BMBF, Bundesministerium für Bildung und Forschung

Das BMBF (www.bmbf.de) erfüllt im Rahmen seiner Zuständigkeiten nach dem Grundgesetz insbesondere folgende Aufgaben:

  • Grundsatz- und Koordinierungsaufgaben sowie Rechtssetzung für die außerschulische berufliche Bildung und Weiterbildung 
  • Gesetzgebung zur Ausbildungsförderung und deren Finanzierung (zusammen mit den Ländern)
  • Regelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens
  • Ausbau und Neubau von Hochschulen, einschließlich der Hochschulkliniken (zusammen mit den Ländern)
  • Förderung begabter Schüler, Auszubildender und Studierender; Förderung, des wissenschaftlichen Nachwuchses
  • Förderung des Austausches von Auszubildenden, Studierenden, Weiterbildungsteilnehmer/-innen, Ausbilder/-innen und Wissenschaftler/-innen mit anderen Staates
  • Bildungsplanung und Forschungsförderung (gemeinsam mit den Ländern).

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Bologna-Prozess/Bologna-Erklärung

In der gemeinsamen Erklärung "Der Europäische Hochschulraum" haben die für das Hochschulwesen zuständigen Minister von 29 europäischen Staaten am 19. Juni 1999 in Bologna beschlossen, bis zum Jahr 2010 einen Europäischen Hochschulraum zu verwirklichen und zu diesem Zwecke auf eine Konvergenz der jeweiligen Hochschulsysteme in Europa hinzuarbeiten. Mit dieser inzwischen als Bologna-Prozess bekannten Bestrebung werden folgende Ziele verfolgt:

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