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Aufgaben

Aufgaben des Personalrates (auszugsweise)

Der Personalrat vertritt alle Beschäftigten der Hochschule. Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsgesetzes (§ 4 SächsPersVG) sind alle Arbeiter und Angestellten, nicht jedoch die Professoren, wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, Lehrbeauftragte, Gast- und Honorarprofessoren.


Anhörung des Personalrates (§ 73 SächsPersVG)

Der Personalrat

  • überwacht die Einhaltung geltender Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen,

  • nimmt Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegen und wirkt durch Verhandlung mit dem Dienststellenleiter auf deren Erledigung hin,

  • ist vor fristlosen Entlassungen, Kündigungen während der Probezeit und außerordentlichen Kündigungen anzuhören.


Mitwirkung des Personalrates (§ 76 ff. SächsPersVG)

Der Personalrat wirkt mit bei

  • Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten,
  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
  • Übertragung von Dienststellenaufgaben an Privatpersonen oder wirtschaftliche Einrichtungen,
  • Einführung, Änderung, Ausweitung betrieblicher Informations- und Kommunikationsanlagen,
  • Ordentlichen Kündigungen (§ 78 SächsPersVG).


Mitbestimmung des Personalrates (§ 79 ff. SächsPersVG)

Der Personalrat bestimmt mit bei

  • Einstellung und Eingruppierung (für Beschäftigte mit wissenschaftlicher Tätigkeit auf Antrag),
  • Übertragung einer höher- oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit, Höher- oder Rückgruppierung,
  • Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit,
  • Ablehnung eines Antrags auf Teilzeitbeschäftigung (auch Altersteilzeit) oder Sonderurlaub.
  • Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ggf. durch Abschluss von Dienstvereinbarungen mitzubestimmen über
  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, der Pausen und der Verteilung auf die einzelnen Wochentage,
  • Festsetzung der Kriterien leistungsbezogener Entgelte,
  • Auswahl der Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,
  • Inhalt von Personalfragebögen,
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten,
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistungen der Beschäftigten zu überwachen.

In diesen und weiteren Angelegenheiten hat der Personalrat auch ein Initiativrecht (§ 83 SächsPersVG).

Der Personalrat gewährt Unterstützung zu Fragen des Arbeitsrechtsverhältnisses auf Grundlage bestehender Gesetze, Tarifverträge und Dienstvereinbarungen, erteilt aber keine Rechtsauskunft.

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