Zweitstudium
Zweitstudienbewerber sind Bewerber, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben .
Ein gewisser Prozentsatz der Studienplätze wird in dieser Quote vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Gründe für das Zweitstudium:
- Zwingende berufliche Gründe: Bewerber strebt einen Beruf an, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
- Besondere berufliche Gründe: Abschluss des Zweitstudiums ergänzt das Erststudium sinnvoll, wodurch die berufliche Situation des Bewerbers erheblich verbessert wird.
- Sonstige berufliche Gründe: Das Zweitstudium ist aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten.
- Und sonstige Gründe
Bewerbung
BewerberInnnen für das Zweitstudium bewerben Sie sich online wie für Bachelorstudiengänge beschrieben und reichen zusätzlich dazu folgendes ein:
- eine amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit Gesamtprädikat* (ersetzt in diesem Fall die HZB),
- formlose, schriftliche Begründung Ihres Zweitstudienwunsches mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
- Kopien aller Belege und Nachweise über zusätzliche Qualifizierungen und Tätigkeiten.
* Zeugnisse, die erst nach dem 15.07. des Bewerbungsjahres ausgestellt werden, können nur innerhalb der Nachfrist bis 21.07. des Bewerbungsjahres (Ausschlussfrist!) berücksichtigt werden.
Erhebung von Studiengebühren
Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorstudienganges ist, können Gebühren erhoben werden.
In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtstudiendauer die Regelstudienzeit des bisherigen Studiums um 6 Semester überschreitet (§12 Absatz 2 SächsHSG).
Die Gebühr wird auf Grund eines Gebührenbescheides erhoben, sie beträgt 400,00 EUR pro Semester und kann auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden, wenn eine besondere soziale Härte nachgewiesen wird (§ 4 SächsHGebVO i.V.m. § 59 SäHO).
zuletzt aktualisiert am 23.11.2010E-Mail an den Autor senden

