Benutzungsrichtlinien für Informationsverarbeitungssysteme der HTWK Leipzig
BRL-IVS
(Fassung vom 25. November 1998)
Präambel
Die HTWK Leipzig betreibt ein Telekommunikationsnetz zum Angebot von Informations- und Telekommunikations-, Kommunikations-, und Datenverarbeitungsdiensten. Das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig ist mit dem deutschen Wissenschaftsnetz zusammengeschaltet und damit in das weltweite Internet integriert. Die vorliegenden Benutzungsrichtlinien regeln die Bedingungen, unter denen das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig und das damit verbundene Leistungsangebot genutzt werden können.
Die Benutzungsrichtlinien
- orientieren sich an den gesetzlich festgelegten Aufgaben der Hochschulen sowie an ihrem Mandat zur Wahrung der akademischen Freiheit,
- stellen Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb des Telekommunikationsnetzes der HTWK Leipzig auf, weisen hin auf die zu wahrenden Rechte Dritter (z. B. bei Softwarelizenzen, Auflagen der Netzbetreiber, Datenschutzaspekte),
- verpflichten den Nutzer zu korrektem Verhalten und zum wirtschaftlichen Gebrauch der Ressourcen,
- legen die dem Betreiber bei Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien eingeräumten Maßnahmen fest.
§ 1 Geltungsbereich
- Die Benutzungsrichtlinien gelten für das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig. Sie gelten unabhängig vom mitgliedschaftlichen Status an der HTWK Leipzig für alle Nutzer.
- Die Benutzungsrichtlinien regeln
- den Zugang für Nutzer zu im Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig angebotenen Informations- und Telekommunikations-, Kommunikations- und Datenverarbeitungsdiensten;
- die Pflichten der Nutzer;
- die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betreiber gegenüber den Nutzern.
§ 2 Betreiber
Betreiber sind für
- zentrale Systeme und das Hochschultelekommunikationsnetz das Hochschulrechenzentrum;
- sonstige dezentrale Systeme die zuständigen Einrichtungen der HTWK Leipzig.
§ 3 Nutzerkreis und Aufgaben
- Die über das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig angebotenen Informations-, Telekommunikations-, Kommunikations- und Datenverarbeitungsdienste stehen den Einrichtungen und Mitgliedern der HTWK Leipzig im Rahmen der in § 4, Sächsisches Hochschulgesetz, festgelegten Aufgaben zur Verfügung.
- Anderen Personen und Einrichtungen kann die Nutzung gestattet werden.
- Mitglieder der HTWK Leipzig wenden sich entweder an das Hochschulrechenzentrum oder an die für sie zuständigen (Fach-)Bereiche (vgl. § 2 (2)).
§ 4 Benutzungsberechtigung
- Wer über das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig angebotene Telekommunikations, Informations-, Kommunikations-, oder Datenverarbeitungsdienste nutzen will, bedarf einer Benutzungsberechtigung des zuständigen Betreibers. Ausgenommen sind Dienste, die für anonymen Zugang eingerichtet sind (z. B. Informationsdienste, Bibliotheksdienste, kurzfristige Gastkennungen bei Tagungen).
- Der Antrag auf eine formale Benutzungsberechtigung enthält folgende Angaben:
- Betreiber, bei dem die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
- Systeme, für welche die Benutzungsberechtigung beantragt wird;
- Antragsteller: Name, Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Matrikelnummer bzw. Personalausweisnummer und Zugehörigkeit zu einem (Fach-)Bereich;
- die Erklärung, dass der Nutzer die Benutzungsrichtlinien anerkennt;
- Einträge für Informationsdienste der HTWK Leipzig.
- Über den Antrag entscheidet der zuständige Betreiber. Er kann die Erteilung der Benutzungsberechtigung vom Nachweis bestimmter Kenntnisse über die Benutzung der Anlage abhängig machen.
- Die Benutzungsberechtigung darf versagt werden, wenn
- nicht gewährleistet erscheint, dass der Antragsteller seinen Pflichten als Nutzer nachkommen wird;
- die Kapazität der Anlage, deren Benutzung beantragt wird, wegen einer bereits bestehenden Auslastung für die beabsichtigten Arbeiten nicht ausreicht;
- das Vorhaben nicht mit den Zwecken nach § 5 (1) vereinbar ist;
- die Anlage für die beabsichtigte Nutzung offensichtlich ungeeignet oder für spezielle Zwecke reserviert ist;
- die zu benutzende Anlage an ein Netz angeschlossen ist, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muß und kein sachlicher Grund für diesen Zugriffswunsch ersichtlich ist;
- zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Nutzungen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
§ 5 Pflichten des Nutzers
- Die über das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig angebotenen Telekommunika-tions-, Informations-, Kommunikations- und Datenverarbeitungsdienste, dürfen nur im Rahmen der in § 4, Sächsisches Hochschulgesetz, festgelegten Aufgaben genutzt werden. Eine Nutzung zu anderen, insbesondere zu gewerblichen Zwecken, kann nur auf Antrag und gegen Entgelt gestattet werden (Nutzungsentgeltordnung).
- Der Nutzer ist verpflichtet, darauf zu achten, dass er die vorhandenen Betriebsmittel (Arbeitsplätze, CPU-Kapazität, Plattenspeicherplatz, Leitungskapazitäten, Peripheriegeräte und Verbrauchsmaterial) verantwortungsvoll und wirtschaftlich sinnvoll nutzt. Der Nutzer ist außerdem verpflichtet, Beeinträchtigungen des Betriebes, soweit sie vorhersehbar sind, zu unterlassen und alles zu vermeiden, was Schaden am Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig oder bei anderen Nutzern verursachen kann.
- Der Nutzer hat jegliche Art der missbräuchlichen Benutzung des Telekommunikationsnetzes der HTWK Leipzig zu unterlassen. Er ist insbesondere dazu verpflichtet,
- die speziellen Nutzungssordnungen der einzelnen Pools zu beachten und den Anweisungen des dortigen Personals Folge zu leisten;
- ausschließlich mit Nutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihm gestattet wurde; die Weitergabe von Kennungen und Passworten ist verboten;
- den Zugang zu den IV-Ressourcen durch ein geheimzuhaltendes Passwort oder ein gleichwertiges Verfahren zu schützen;
- Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Dritten der Zugang zu den IV-Ressourcen verwehrt wird; dazu gehört es insbesondere, naheliegende leicht zu entschlüsselnde Passwörter zu meiden, die Passwörter in regelmäßigen Abständen zu ändern und das Logout nicht zu vergessen.
Der Nutzer ist des weiteren verpflichtet,- bei der Benutzung von Software (Quellen, Objekte), Dokumentationen und anderen Daten die gesetzlichen Regelungen (Urheberrechtsschutz, Copyright) einzuhalten;
- sich über die Bedingungen, unter denen die zum Teil im Rahmen von Lizenzverträgen erworbene Software, Dokumentationen oder Daten zur Verfügung gestellt werden, zu informieren und diese Bedingungen zu beachten;
- insbesondere Software, Dokumentationen und Daten, soweit nicht ausdrücklich erlaubt, weder zu kopieren noch weiterzugeben noch zu anderen als den erlaubten, insbesondere nicht zu gewerblichen Zwecken, zu nutzen.
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB);
- rechtswidriges Verändern, Löschen, Unterdrücken oder Unbrauchbarmachen von Daten (§ 303a StGB Datenveränderung);
- Computersabotage (§ 303b StGB) und Computerbetrug (§ 263a StGB);
- Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) oder Gewaltdarstellung (§ 131 StGB);
- Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184 StGB);
- Ehrdelikte wie Beleidigung, Verleumdung (§ 185 ff StGB).
- Dem Nutzer ist es untersagt, ohne Einwilligung des zuständigen Betreibers Eingriffe in die Hardwareinstallation vorzunehmen, die Konfiguration der Betriebssysteme oder des Netzwerkes zu verändern. Die Berechtigung zur Installation von Software ist in Abhängigkeit von den jeweiligen örtlichen und systemtechnischen Gegebenheiten gesondert geregelt.
- Der Nutzer ist verpflichtet, ein Vorhaben zur Bearbeitung personenbezogener Daten vor Beginn mit dem Betreiber abzustimmen. Davon unberührt sind die Verpflichtungen, die sich aus Bestimmungen des Datenschutzgesetzes ergeben. Dem Nutzer ist es untersagt, für andere Nutzer bestimmte Nachrichten zur Kenntnis zu nehmen und/oder zu verwerten.
- Der Nutzer ist verpflichtet, die vom Betreiber zur Verfügung gestellten Leitfäden zur Benutzung zu beachten; im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§ 6 Aufgaben, Rechte und Pflichten der Betreiber
- Jeder Betreiber hat über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Dokumentation zu führen. Die Unterlagen sind nach Auslaufen der Berechtigung mindestens zwei Jahre aufzubewahren.
- Der Betreiber trägt in angemessener Weise, insbesondere in Form regelmäßiger Stichproben, zum Verhindern bzw. Aufdecken von missbräuchlicher Nutzung bei. Hierfür ist er insbesondere dazu berechtigt,
- die Aktivitäten der Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, soweit dies zu Zwecken der Abrechnung, der Ressourcenplanung, der Überwachung des Betriebes oder der Verfolgung von Fehlerfällen und Verstößen gegen die Benutzungsrichtlinien sowie gesetzlichen Bestimmungen dient;
- bei Verdacht auf Verstöße gegen die Benutzungsrichtlinien oder gegen strafrechtliche Bestimmungen unter Beachtung des Vieraugenprinzips und der Aufzeichnungspflicht in Nutzerverzeichnisse und Mailboxen Einsicht zu nehmen oder die Netzwerknutzung durch den Nutzer detailliert zu protokollieren;
- bei begründetem Verdacht auf strafbare Handlungen beweissichernde Maßnahmen einzusetzen.
- Der Betreiber ist zur Vertraulichkeit verpflichtet.
- Der Betreiber gibt die Ansprechpartner für die Betreuung seiner Nutzer bekannt.
- Der Betreiber ist verpflichtet, im Verkehr mit Rechnern und Netzen anderer Betreiber deren Benutzungs- und Zugriffsrichtlinien einzuhalten.
§ 7 Haftung des Betreibers/Haftungsausschluß
- Der Betreiber haftet nicht dafür, dass die Systemfunktionen des Telekommunikationsnetzes der HTWK Leipzig den speziellen Anforderungen des Nutzers entsprechen oder dass das System fehlerfrei und ohne Unterbrechung läuft. Der Betreiber haftet insbesondere auch nicht für die Unversehrtheit (bzgl. Zerstörung, Manipulation) und Geheimhaltung der bei ihm gespeicherten Daten.
- Die HTWK Leipzig haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dem Nutzer aus der Inanspruchnahme von Daten über die angebotenen Telekommunikations-, Informations-, Kommunikations- und Datenverabeitungsdienste entstehen; ausgenommen ist die Haftung für vorsätzliches Verhalten der Betreiber oder der Personen, deren diese sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedienen.
§ 8 Folgen einer mißbräuchlichen oder gesetzeswidrigen Benutzung
- Bei Verstößen gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien, insbesondere des § 5 (Pflichten des Nutzers), kann der Betreiber die Benutzungsberechtigung einschränken oder zeitweise entziehen. Es ist dabei unerheblich, ob der Verstoß einen Schaden zur Folge hatte oder nicht.
- Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann einem Nutzer auf Dauer der Zugang zum Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig untersagt werden.
- Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Benutzungsrichtlinien können unter allen rechtlichen Gesichtspunkten (insbesondere zivil-, arbeits- und strafrechtlich) verfolgt werden.
§ 9 Sonstige Regelungen
- Für die Nutzung der über das Telekommunikationsnetz der HTWK Leipzig angebotenen Telekommunikations-, Informations-, Kommunikations- oder Datenverarbeitungsdienste können in gesonderten Ordnungen Gebühren festgelegt werden (Nutzungsentgeltordnung).
- Für bestimmte Systeme können bei Bedarf ergänzende oder abweichende Nutzungsregelungen festgelegt werden.
- Gerichtsstand für alle aus dem Benutzungsverhältnis erwachsenden rechtlichen Ansprüche ist Leipzig.
Diese Ordnung tritt mit Senatsbeschluss vom 25. 11. 1998 in Kraft