Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern gemäß § 1 SächsBVO
Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern gemäß § 1 SächsBVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV
12.02.2008,Berücksichtigungsfähigkeit von Kindern gemäß § 1 SächsBVO i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 BhV
Die Altersgrenze für den Bezug von Kindergeld wurde mit dem Steueränderungsgesetz 2007 mit Wirkung vom 01.01.2007 vom 27. auf das 25. Lebensjahr zuzüglich der Zeiten eines Wehr- oder Ersatzdienstes abgesenkt. Die Absenkung der Bezugsdauer von Kindergeld hat Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit der Kinder bei der Beihilfe. Kinder sind grundsätzlich nur noch bis Vollendung des 25. Lebensjahres berücksichtigungsfähig und müssen nach Überschreiten der Altersgrenze eigenständig versichert werden. Aus Vertrauensschutzgründen und zur Vermeidung finanzieller Härten soll für die im Sommersemester 2006 an einer Hoch- oder Fachhochschule eingeschriebenen Kinder der Beihilfeberichtigten eine Übergangsregelung geschaffen werden.
Für nähere Auskünfte wenden Sie sich bitte an das Landesamt für Finanzen, Referat Beihilfe.![]()