FAQ für Beschäftigte mit betreuungspflichtigen Kindern

Längerer Anspruch auf Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Eltern haben auch im Kalenderjahr 2022 für jedes Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für 30 Arbeitstage je Elternteil, für alleinerziehende Versicherte längstens für 60 Arbeitstage. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil insgesamt für maximal 65 Arbeitstage und für alleinerziehende Versicherte für höchstens 130 Arbeitstage

Der Anspruch besteht auch, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie im Homeoffice arbeiten könnten.

Darf der komplette Anspruch für Schul-/Kitaschließungen verwendet werden?

Ja. Die 20 bzw. 40 Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.

Wie muss der Anspruch nachgewiesen werden?

Ist das Kind krank, muss der Betreuungsbedarf gegenüber der Krankenkasse mit einer Bescheinigung vom Arzt nachwiesen werden. Dafür wird die „Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes“ ausgefüllt. Muss ein Kind aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, genügt eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung. 

Die Krankenkasse kann die Vorlage einer Bescheinigung der Einrichtung oder der Schule verlangen.

Muss die Schule bzw. Kita komplett geschlossen sein?

Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.

Besteht der Anspruch parallel zum Anspruch auf Lohnersatzleistungen nach §56 des Infektionsschutzgesetzes?

Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes (s.u.).

Was gilt, wenn die Eltern neben der Kinderbetreuung im Home-Office arbeiten könnten?

Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob die geschuldete Arbeitsleistung nicht auch grundsätzlich im Home-Office erbracht werden könnte.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

Wie bisher beträgt das Kinderkrankengeld bis zu 90 Prozent des entfallenen Nettoarbeitslohns. Aber Vorsicht: Die Höchstgrenze liegt bei 112,88 Euro pro Tag.

Wie erfolgt die Antragstellung?

  1. Sie teilen dem Dezernat Personal Ihre Abwesenheitszeiten mit und informieren Ihren Fachvorgesetzten. 

    Lesen Sie sich dazu die Hinweise vom Dezernat Personal durch: https://www.htwk-leipzig.de/fileadmin/portal/intranet/HTWK/intern/personalangelegenheiten/krankheit/doc00542220191125072041.pdf 

  2. Bescheinigung über geschlossene Einrichtung/Ausschluss aus der Betreuung reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein (dies geht meist online oder per Post).
  3. Bitte schicken Sie eine Kopie der "Bescheinigung über die geschlossene Einrichtung/Ausschluss aus der Betreuung" z.B. eingescannt per E-Mail an personal (at) htwk-leipzig.de. Damit erleichtern Sie Frau Janus den Vermerk im System.
  4. Die Krankenkasse wickelt dann die Auszahlung ab.
  5. Bitte denken Sie dann bei Wiederaufnahme Ihrer Arbeit an die nötige Dienstantrittsbescheinigung. 

Ab wann gilt die Regelung?

Der Regelung wurde am 18.1.2021 im Bundesrat gebilligt, und ist damit rückwirkend zum 5. Januar 2021 in Kraft getreten.

Wer hat Anspruch?

Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind bis unter 12 Jahre alt und gesetzlich versichert ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben, auch über das 12. Lebensjahr hinaus. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.

Privatversicherte und beihilfeberechtigte Eltern müssen ihren Anspruch nach §56 Infektionsschutzgesetz (IfSG, siehe unten) geltend machen.

Quellen

Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge zur Kinderbetreuung aufgrund des Corona-Virus – im Moment nur für Beamtinnen/Beamte

Das SMI hat ein aktuelles Rundschreiben (siehe Quelle) bzgl. Gewährung von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung der Bezüge aufgrund des Corona-Virus (SARS-CoV-2) versandt.

Der Sonderurlaub (als Freistellung) soll auf dem Urlaubsschein eingetragen bzw. beantragt werden.

Der den Sonderurlaub jeweils genehmigende (Fach-)Vorgesetzte prüft und bestätigt mit seiner Zeichnung das Vorliegen der benannten Voraussetzungen.

Wie lauten die Regelungen?

  • Gilt ab 1. Januar 2021
  • Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge kann von insgesamt bis zu 15 Arbeitstagen, bei alleinerziehenden Beamtinnen und Beamten von insgesamt bis zu 30 Arbeitstagen gewährt werden.
  • Begründet wird die Gewährung von Sonderurlaub mit § 14 Absatz 2 Satz 2 der Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung
  • In Härtefällen, insbesondere wenn eine Betreuung während des Homeoffice aus tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, kann über den Höchstumfang hinweg Sonderurlaub gewährt werden.

Sonderurlaub kann nur gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Welche Voraussetzung bestehen für die Gewährung?

Folgende Vorraussetzung neben der Verbeamtung gelten im Moment (für nicht verbeamtete Tarifbeschäftigte wird es demnächst weitere Erläuterungen geben, die an dieser Stelle entsprechend dann auch veröffentlicht werden):

  • Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus
    oder
    die Untersagung des Betretens einer solchen Einrichtung, auch aufgrund einer Absonderung als Kranker, Krankheitsverdächtiger, Ansteckungsverdächtiger oder Ausscheider i. S. d. Infektionsschutzgesetzes,

und

  • das zu betreuende Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert und auf Hilfe angewiesen

und

  • die Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege des Kindes kann ansonsten nicht sichergestellt werden.

Quellen

Entschädigungsansprüche nach §56 IfSG

Im Infektionsschutzgesetz wird u.a. geregelt, welche Entschädigungsansprüche bestehen, wenn die Nutzung der Einrichtungen zur Betreuung von betreuungspflichtigen Personen pandemiebedingt nicht möglich ist und daher erwerbstätige Personen nicht arbeiten können und Verdienstausfall entsteht.

In Abgrenzung dazu existiert auch ein Entschädigungsanspruch bei angeordneter/freiwilliger Absonderung/Quarantäne von betroffenen Mitarbeitenden – auf welche hier aber nicht weiter eingegangen wird.

Welche Bedingungen müssen erfüllt sein?

  • Betreuungspflichtige Kinder (bis Vollendung 12. Lebensjahr)/Personen mit Behinderung welche durch angeordnete Absonderung oder Schließung bzw. Untersagung der Betretung der Betreuungseinrichtung (Kita, Tagesmutter, Gemeinschaftsbetreuung, Schule, Hort, Betreuungseinrichtung) nicht mehr betreten können.
  • Dies gilt nur wenn die Einrichtung normalerweise in Anspruch genommen worden wäre – also z.B. für Schulkinder nicht während der Schulferien.
  • Es muss ggf. nachgewiesen werden, dass keine andere Betreuungsmöglichkeit besteht.
  • „Erwerbstätige müssen eine angebotene und ihnen zumutbare Möglichkeit des ortsflexiblen Arbeitens (z. B. Home-Office) nutzen und ihre Kinder selbst betreuen. Der Beurteilung der Zumutbarkeit ortsflexiblen Arbeitens liegt eine zweistufige Beurteilung zugrunde: In einem ersten Schritt sind die tarif- bzw. arbeitsvertraglichen und betrieblichen Regelungen zu beachten sowie die aktuellen betrieblichen Möglichkeiten des ortsflexiblen Arbeitens. Regelmäßig wird es hier um die allgemeine Möglichkeit des mobilen Arbeitens gehen (z.B. ausreichend geeignete Tätigkeiten, keine Anwesenheit im Betrieb erforderlich). Wenn nach diesem ersten Schritt die Beschäftigung im Homeoffice möglich ist, stellt sich die zweite Frage, ob im Homeoffice eine zumutbare Betreuung oder Pflege möglich ist. Dies ist im Einzelfall zu bewerten.“ (Quelle: BDA | Corona Rundschreiben Nr. II/003/21)

Wie hoch ist die Entschädigung?

Die Entschädigung beträgt 67% des Nettoeinkommens und wird für bis zu zehn Wochen gewährt bzw. bei Alleinerziehenden bis zu zwanzig Wochen. Höchstbetrag 2016 €/Monat.

Wie läuft das Antragsprozedere?

Die ersten sechs Wochen werden direkt vom Arbeitgeber also dem Freistaat Sachsen (HTWK) gezahlt (IfSG §56 Absatz 5 Satz 1). Aktuell liegt noch keine Anweisung/Handreichung zur Beantragung vom Dezernat Personal vor – fragen Sie daher bitte beim Dezernat Personal nach wie die Antragstellung (nach IfSG §56 Absatz 1a) erfolgen soll.

Nach den sechs Wochen werden die Entschädigungen von der zuständigen Behörde direkt an den Arbeitnehmer gezahlt und müssen über das Portal https://ifsg-online.de/index.html beantragt werden.

Es gilt eine 12-monatige Ausschlussfrist – bis zu der Sie Ihre Ansprüche spätestens geltend machen müssen.

Quellen

Unbezahlte Freistellung

Nach Tarifvertrag §28 TV-L kann mit Vorlage eines wichtigen Grundes unbezahlter Sonderurlaub beantragt und erhalten werden.

Die Betreuung von Kindern ist ein wichtiger Grund.

Welche Nachteile muss ich in Kauf nehmen?

Folgender Nachteile muss sich die antragstellende Person bewusst sein:

  • Sozialversicherungspflicht endet – Leistungen der Krankenkasse nur maximal 1 Monat nach dem Ende der Mitgliedschaft.
  • weniger Rentenpunkte
  • gehemmter Stufenaufstieg (Stufenlaufzeit)
  • keine Anrechnung auf Beschäftigungszeit
  • gekürzte Jahressonderzahlung
  • keine Vermögenswirksamen Leistungen
  • Verringerung des Jahresurlaubsanspruchs
  • Bei Erkrankung während des Sonderurlaubs – kein Anspruch auf Entgelt
  • Ggf. Anspruchsverlust einer Erwerbsminderungsrente

Wie erfolgt die Antragstellung?

Nutzen Sie das Antragsformular der Dienststelle.

https://www.htwk-leipzig.de/fileadmin/portal/intranet/HTWK/intern/8_formulare_zum_download/Personalangelegenheiten/Urlaubsschein_-_Freistellung_-_Gleittag_2017-03-17.pdf (vorher ins Intranet einloggen!)

Wählen Sie Punkt 2. Freistellungsantrag. Im Feld „Grund der Freistellung“  tragen Sie TV-L §28 ein. Fügen Sie auf einem Anschreiben den „wichtigen Grund“ an – also „Sicherstellung der Betreuung “. Halten Sie den Nachweis der Schließung der Schule/Kita/Betreuungseinrichtung bereit.

Eine Zusammenfassung finden Sie etwas ausführlicher hier:

https://tu-dresden.de/tu-dresden/ressourcen/dateien/dezernat-2/achterkamp/Sonderurlaub-und-Arbeitsbefreiung-im-UEberblick-1.pdf