Sächsische Corona-Schutzverordnung aktualisiert – Informationen des Rektorates
Das Rektorat der HTWK Leipzig informiert:
Aufgrund einer Aktualisierung der Sächsischen Corona-Schutzverordnung wird ab dem 26.07.2021 die sogenannte „Vorschrift zur Rückkehrertestung“ wirksam.
An der HTWK wirkt sich diese wie folgt aus:
Beschäftigte, die an fünf oder mehr aufeinander folgenden Werktagen (das sind Mo., Di., Mi., Do., Fr., und Sa.) nicht an der HTWK gearbeitet haben, müssen ihrer/ ihrem jeweiligen Fachvorgesetzten oder einer von ihr/ihm beauftragten Person zu Beginn des ersten Arbeitstages nach der Arbeitsunterbrechung das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Corona-Virus mittels eines tagesaktuellen medizinischen Tests nachweisen.
Vollständig Geimpfte oder Genesene sind von der Rückkehrtestung ausgenommen.
Die Testpflicht ist auch dann gegeben, wenn die fünf aufeinanderfolgenden Werktage durch Sonn- oder Feiertage unterbrochen werden.
Erfolgt die Arbeitsaufnahme nach Arbeitsunterbrechung (zunächst) im Home Office, gilt vorstehende Verpflichtung zu Beginn des ersten Tages, an dem die/der Beschäftigte aus der Mobilen Arbeit wieder an ihren/seinen HTWK-Arbeitsplatz zurückkehrt.
Sollten rückkehrende Mitarbeitende keinen amtlichen Test (bspw. aus einem Testzentrum) vorweisen können, kann unter Aufsicht der/ des Fachvorgesetzten oder einer von ihr/ ihm beauftragten Person ein Schnelltest in der Hochschule durchgeführt werden. Vollständig Geimpfte oder Genesene sind von der Rückkehrtestung ausgenommen.
Beachten Sie bitte auch die weiterhin gültige Pflicht zur elektronischen Kontaktnachverfolgung bei Präsenzveranstaltungen in den Räumlichkeiten der HTWK.
Weiterführende Informationen zur Anwendung der eKNV finden Sie hier.