Patente, Lizenzen und Existenzgründungen
Mit Patenten, Lizenzen und Gründungen können Forschungsleistungen zum Nutzen der Gesellschaft verwertet werden. Bei deren Vermarktung steht die Sicherung der Rechte an Erfindungen an oberster Stelle. Die HTWK Leipzig unterstützt Sie deshalb sowohl beim Schutz von Hochschulerfindungen als auch bei der Existenzgründung, um den Erfolg Ihrer Patentmeldung oder Ihrer Gründung zu erhöhen.
Patente und Lizenzen
HTWK-Angehörige mit einer Erfindungsidee sollten ihre technische Einzel- oder Gemeinschaftsleistung mit einem Patent schützen, um Ausschließlichkeitsrechte zu erhalten. Dadurch können sie ihre Erfindung vorteilhaft gewerblich nutzen, denn andere sind für einen Zeitraum davon ausgeschlossen, sodass ein wettbewerbsstrategischer Vorteil entsteht. Hinzu kommt ein wirtschaftlicher Nutzen durch finanzielle Lizenzerlöse, Erlöse für Patentverkäufe oder Verwertungserlöse bei Industriepartnerinnen und Industriepartnern.
↓ Patentrecherche
↓ Erfindungsmeldung
↓ Anmeldezeitpunkt und Geheimhaltung
↓ Weitere Schutzmöglichkeiten
Ansprechpartner
Erste Schritte bis zur Patentanmeldung
Patentrecherche
Am Beginn einer Patentanmeldung steht die Recherche: Die HTWK Leipzig bietet eine professionelle Recherche in Zusammenarbeit mit der Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) an. Für tiefgreifende Recherchen arbeitet die Hochschule außerdem mit einer Patentagentur und einem Patentanwalt zusammen.
Patentierbar sind erfinderische Leistungen, die neu und gewerblich anwendbar sind.
In Patentdatenbanken können Forschende recherchieren, ob ihre Erfindung noch nicht registriert oder patentiert ist:
- Patentrecherche des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA, Depatisnet)
- Patentrecherche des Europäischen Patentregisters (Espacenet)
- Patentrecherche der internatioanlen World Intellectual Property Organization (WIPO, Patentscope)
- Patentrecherche über das Patentinformationszentrum Dresden (PIZ)
Nicht zu den technischen Erfindungen zählen nach dem deutschen Patentgesetz unter anderem Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Modelle, Spiele und betriebswirtschaftliche Regeln. Generell von der Patenterteilung ausgeschlossen sind Erfindungen, deren Veröffentlichung oder Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen.
Das Referat Forschung berät bei Fragen zur Patentierbarkeit, denn das Patentverfahren ist kompliziert.
Bereits vor der Recherche können sich HTWK-Angehörige mit ihrer Erfindungsmeldung per E-Mail an Dirk Lippik vom Referat Forschung wenden und Kontakte für eine professionelle Bewertung ihrer Erfindungsidee erhalten.
Erfindungsmeldung
Hochschulbeschäftigte sind gemäß dem Arbeitnehmererfindergesetz verpflichtet, ihre Erfindung der Hochschule anzuzeigen. Dabei müssen sie angeben, ob die Erfindung aus hochschulinterner Forschungstätigkeit, Drittmittelforschungsprojekten, Forschungsförderprojekten oder sonstigen dienstlichen Verpflichtungen oder Aktivitäten wie Auftragsforschungen resultiert. Ebenfalls müssen sie mitteilen, wer an der Entstehung der Erfindung beteiligt war.
Bei einer sogenannten Arbeitnehmer- oder Diensterfindung kann die Hochschule die Erfindung im eigenen Namen schutzrechtlich sichern und verwerten lassen. Sollte dies der Fall sein, erhält die oder der Hochschulbeschäftigte eine Erfindervergütung in Höhe von 30 Prozent der Brutto-Verwertungseinnahmen.
► Hinweis: An der HTWK Leipzig gibt es ein Formular für Erfindungsmeldungen. Dieses können HTWK-Angehörige bei Dirk Lippik vom Referat Forschung per E-Mail anfordern.
► Hinweis: Studierende sowie Stipendiatinnen und Stipendiaten der HTWK Leipzig gelten, soweit sie nicht zusätzlich bei der Hochschule angestellt sind (beispielsweise als wissenschaftliche Hilfskraft), als freie Erfinderinnen bzw. freie Erfinder.
Anmeldezeitpunkt und Geheimhaltung
Damit die Erfindung als neu gilt, muss die Patentmeldung zwingend vor einer Veröffentlichung erfolgen. Unter einer Veröffentlichung im patentrechtlichen Sinne versteht man in Deutschland und Europa sowohl mündliche wie schriftliche Mitteilungen oder die Benutzung der Erfindung in der Art und Weise, dass der „Kerngedanke der Erfindung“ erfasst werden kann. Erst nach der Anmeldung beim Patentamt besteht aus patentrechtlicher Sicht keine Pflicht zur Geheimhaltung mehr.
Hochschulangehörige, die eine Erfindung anmelden wollen, sollten frühzeitig Maßnahmen zur patentrechtlichen Sicherung ergreifen, vor allem wenn sie über Dinge sprechen wollen, die ihre Erfindung betreffen. Es besteht sonst die Gefahr, das Recht auf Schutz für ein Patent zu verwirken.
► Hinweis zu Veröffentlichungen durch die Forschungskommunikation:
Sind beispielsweise Veröffentlichungen durch die Forschungskommunikation geplant, die eine Erfindung betreffen, sollten Hochschulangehörige auf geplante oder laufende Verfahren der Patentanmeldung bzw. den Stand des Patentschutzes verweisen. Gegebenenfalls ist es ratsam, dies vorher mit einem Patentanwalt abzuklären.
Mit der Erstanmeldung eines Patents beginnt die 12-monatige Prioritätsfrist. Innerhalb dieses ersten Jahres nach der Anmeldung muss über weitere Patentanmeldungen im Ausland entschieden werden, da nur über Auslandsanmeldungen ein territorial weiterreichender Schutz möglich ist.
Zugleich beginnt mit der Patentanmeldung eine 18-monatige Phase, in der die Erfindung geheim bleibt. In dieser Zeit wird das Patent geprüft, sofern ein Prüfungsantrag gestellt wurde. Sollte eine Anmelderin bzw. ein Anmelder davon ausgehen, dass das Patent im Prüfungsverfahren negativ beurteilt werden könnte, könnte sie bzw. er die Anmeldung auch zurückziehen. Nach den 18 Monaten gibt das Patentamt zur Veröffentlichung eine Offenlegungsschrift heraus, um die Öffentlichkeit über fremde Schutzrechte zu informieren sowie Mitbewerberinnen und Mitbewerber vor Doppelentwicklungen zu schützen.
Bei einer positiven Entscheidung im Prüfungsverfahren ist das Patent in der Regel 20 Jahre mit Beginn des Anmeldetages geschützt. Für den Patentschutz müssen Gebühren gezahlt werden, sonst verfällt das Patent. Die Gebühren steigen im Laufe des Schutzes.
► Hinweis: Bereits die Patentanmeldung ist mit Kosten verbunden. Über die Ausgaben und Zahlungsabwicklungen sollte deshalb frühzeitig gesprochen werden. Die Kosten bewegen sich typischerweise im mittleren vierstelligen Bereich.
Weitere Informationen zu Patenten finden Sie auch auf der Website des Deutschen Patent- und Markenamtes.
Weitere Schutzmöglichkeiten
Die Anmeldung eines Patents ist nicht immer ratsam, um geistiges Eigentum oder Erfindungen zu schützen. Bei einem Patent erlangt eine Person zwar für 20 Jahre ein Monopol, allerdings muss sie dafür alle Informationen zur Verfügung stellen, damit die Idee im Rahmen der Patenterteilung nachvollziehbar ist, und die Person muss die Informationen veröffentlichen. Ein anderer Weg kann beispielsweise die Geheimhaltung sein, wie es unter anderem Getränkefirmen mit Rezepturen machen.
Einen Schutz für geistiges Eigentum bieten das Urheber- und das Leistungsschutzrecht sowie gewerbliche Schutzrechte. Das Urheberrecht schützt im Arbeitsbereich von Hochschulangehörigen unter anderem Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme oder auch Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen oder plastische Darstellungen. Der Schutz gilt ab Fertigstellung des geistigen Eigentums und gilt ohne eine Veröffentlichung des Werkes und – im Gegensatz zum Marken-, Design- oder Patentrecht – auch ohne die Eintragung in ein Register. Das Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers.
Zu den gewerblichen Schutzrechten zählen u.a. Marke, Design (früher: Geschmacksmuster), Patent und Gebrauchsmuster. Die Marke ist dabei das einzige Schutzrecht, bei dem es keine Rolle spielt, ob das zu schützende geistige Eigentum neu ist; bei allen anderen ist Neuheit eine notwendige Voraussetzung. Der Schutz der Marke dauert zehn Jahre an und ist beliebig oft verlängerbar, bei einem Patent ist die Erfindung 20 Jahre, bei einem Gebrauchsmuster zehn Jahre und bei einem Design 25 Jahre geschützt.
Eine ähnliche rechtliche Wirkung wie ein Patent hat beispielsweise das Gebrauchsmuster. Es schützt technische Erfindungen, die neu, gewerblich anwendbar und ein erfinderischer Schritt sind. Der Schutz des Gebrauchsmusters ist schnell erteilt, meist nach wenigen Monaten, ist kostengünstiger und die Neuheitsschonfrist beträgt lediglich sechs Monate. Der Schutz gilt insgesamt zehn Jahre. Bei einem Gebrauchsmuster verläuft die Prüfung anders als bei einem Patent, zum Beispiel ist die Prüfung auf Neuheit optional und es gibt keinen Verfahrensschutz.
Existenzgründungen
Ausgründungen aus der Wissenschaft sind ein bedeutendes Element für den Technologietransfer von der Forschung in die Unternehmenspraxis. Die HTWK Leipzig unterstützt ideenreiche Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bei ihren Gründungsvorhaben durch individuelle Beratungs- und Schulungsangebote sowie bei der Beantragung von Fördermitteln für Existenzgründungen.
Ansprechpartnerin bei Fragen rund ums Gründen:
↓ Startbahn13 - Die Gründungsberatung der HTWK Leipzig