Vorschrift zu Testvorhaltungen durch den Arbeitgeber und zur Testpflicht für Beschäftigte
Aktuelle Informationen der Hochschulleitung
Das grundsätzlich ab 22. März 2021 für den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber und Dienstherr verpflichtend vorgesehene Angebot zur Testung von in Präsenz tätigen Beschäftigten wird an der HTWK Leipzig wie folgt umgesetzt:
- Der sächsische Corona-Krisenstab hat am 11. März 2021 beschlossen, dass eine zentrale Beschaffung der Selbsttests über die Task Force Beschaffung erfolgt. Die Auslieferung wird durch das Polizeiverwaltungsamt bzw. über einen durch das Polizeiverwaltungsamt beauftragten Dienstleister durchgeführt. Die Kosten werden durch den Staatsaushalt getragen. Das SMWK hat gegenüber dem Polizeiverwaltungsamt unter anderem eine zentrale Beschaffung für die Hochschulen ausgelöst.
- Die Bedarfszahl an den Hochschulen umfasst die hauptberuflich Beschäftigten inklusive der Drittmittel- bzw. Projektbeschäftigten sowie die nebenberuflich Beschäftigten. Danach werden der HTWK Leipzig voraussichtlich 863 Testkits pro Woche zur Verfügung gestellt. Der so kalkulierte Lieferumfang soll nach den ersten Wochen an die Erfahrungen mit der tatsächlichen Inanspruchnahme angepasst werden.
- Die Universität Leipzig hat angeboten, als zentrale Lieferadresse zur Verfügung zu stehen und die Weiterverteilung unter anderem an die HTWK Leipzig zu veranlassen. Sobald wir von der Universität informiert werden, dass die Selbsttests zur Abholung bereitstehen, werden wir - analog zu dem Verfahren bei Zurverfügungstellung der Mund-Nasen-Bedeckungen - die hochschulinterne anteilige Vergabe an die Bereiche veranlassen.
- Die Corona-Arbeitsstättenrichtlinie des Bundesarbeitsministeriums vom 21.1.2021, wonach der Arbeitgeber den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten hat, diese Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen hat vorerst bis 30.4.2021 weiterhin Bestand. Von dem Testangebot durch den Arbeitgeber/Dienstherrn sind nur die Beschäftigten erfasst, die in Präsenz ihre Arbeitsleistung erbringen.
- Durch die jeweiligen Bereichsleitungen wird sichergestellt, dass den an ihrem Arbeitsplatz präsenten Beschäftigten mindestens einmal pro Woche ein Angebot zur Selbsttestung unterbreitet wird. Wir prüfen derzeit, ob und unter welchen Voraussetzungen den in Präsenz Tätigen mehrfach in der Woche ein Testangebot unterbreitet werden kann.
- Nach Abstimmung mit dem SMWK ist klargestellt, dass vom Kundenbegriff des § 3a Abs. 2 SächsCoronaSchVO Studierende und Mitarbeiter nicht erfasst sind, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur Testung der Beschäftigten gegeben sein dürfte.
Nähere Informationen zur Umsetzung folgen, sobald weitere belastbare Informationen – insbesondere zu den Terminketten – vorliegen.
Auszug aus der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5.3.2021
§ 3a Testpflicht
(1) Arbeitgeber sind ab dem 22. März 2021 verpflichtet, ihren Beschäftigten, die an ihrem Arbeitsplatz präsent sind, ein Angebot zur Durchführung eines kostenlosen Selbsttests mindestens einmal pro Woche zu unterbreiten.
(2) Alle Beschäftigten und Selbstständigen mit direktem Kundenkontakt sind ab dem 15. März 2021 verpflichtet, einmal wöchentlich eine Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die Tests sind vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Die Testung muss die jeweils geltende Mindestanforderung des Robert Koch-Instituts erfüllen. Der Nachweis über die Testung ist für die Dauer von vier Wochen aufzubewahren.
(3) Absatz 1 und 2 gilt nur, soweit ausreichend Tests zur Verfügung stehen und deren Beschaffung zumutbar ist.
Zu § 3a (Testpflicht)
Im Zuge der am 3. März 2021 vereinbarten Öffnungsstrategie erachteten Bund und Länder es für erforderlich, dass die Unternehmen in Deutschland als gesamtgesellschaftlichen Beitrag im Interesse eines umfassenden Infektionsschutzes ihren in Präsenz Beschäftigten pro Woche das Angebot von mindestens einem kostenlosen Selbsttest machen. Soweit möglich soll eine Bescheinigung über das Testergebnis erfolgen. Dementsprechend verpflichtet Absatz 1 die Arbeitgeber ab dem 22. März 2021, ihren in Präsenz Beschäftigten mindestens einmal pro Woche die Durchführung eines kostenlosen Selbsttests anzubieten.
Ergänzend verpflichtet Absatz 2 Beschäftigte und Selbstständige mit direkten Kundenkontakt, sich ab dem 15. März 2021 einmal wöchentlich auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus zu testen oder testen zu lassen. Der Begriff des Arbeitgebers erfasst auch den Freistaat Sachsen als Arbeitgeber und Dienstherrn. Kundenkontakt bedeutet der unmittelbare physische Kontakt beziehungsweise Kontakt mit tatsächlich persönlicher Begegnung bei der Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die in Zusammenhang mit der Ausübung eines Gewerbes stehen.
Infoseite des Freistaates Sachsen zum Coronavirus
Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5.3.2021