Zweitstudium
Zweitstudierende sind Bewerbende, die bereits ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben.
Ein gewisser Prozentsatz der Studienplätze wird in dieser Quote vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird.
Gründe für das Zweitstudium:
- Zwingende berufliche Gründe: Bewerbende streben einen Beruf an, der nur auf Grund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann.
- Besondere berufliche Gründe: Abschluss des Zweitstudiums ergänzt das Erststudium sinnvoll, wodurch die berufliche Situation der Bewerbenden erheblich verbessert wird.
- Sonstige berufliche Gründe: Das Zweitstudium ist aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten.
- Sonstige Gründe
Wer ein Zweitstudium an der HTWK Leipzig plant, muss sich regulär bewerben und den Bewerbungsunterlagen folgendes beilegen:
- Eine Kopie des Abschlusszeugnisses des Erststudiums mit Gesamtprädikat - Zeugnisse, die erst nach dem 15.07. des Bewerbungsjahres ausgestellt werden, können nur innerhalb der Nachfrist bis 20.07. des Bewerbungsjahres (Ausschlussfrist) berücksichtigt werden.
- Formlose, schriftliche Begründung Ihres Zweitstudienwunsches mit Angaben über die bisherige Ausbildung und berufliche Tätigkeit,
- Kopien aller Belege und Nachweise über zusätzliche Qualifizierungen und Tätigkeiten.
Erhebung von Studiengebühren
Für ein Studium, das zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt und kein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, können von den Studierenden Gebühren erhoben werden, wenn diese bereits über einen Master-, Diplom- oder Magistergrad oder den Abschluss in einem Studiengang mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung verfügen (bisheriges Studium).
In diesem Fall soll die Gebühr erhoben werden, soweit die Gesamtstudiendauer seines Studiums die Regelstudienzeit seines bisherigen Studiums um 6 Semester überschreitet. (§ 12 Absatz 4 SächsHSFG).
Die Gebühr wird auf Grund eines Gebührenbescheides erhoben, sie beträgt 400,00 EUR pro Semester und kann auf Antrag teilweise oder ganz erlassen werden, wenn eine besondere soziale Härte nachgewiesen wird (§ 2 SächsHGebVO i.V.m. § 59 Absatz 1 Nr. 3 SäHO).

