Informationen des Dezernates Personal für HTWK-Angehörige
Zuletzt wurden alle HTWK-Angehörigen am 21.04.2022 per E-Mail über den Fortbestand der Mobilen Arbeit informiert. Das Rektorat hat die Regelungen zur Mobilen Arbeit aktualisiert und die zeitliche Befristung des Absatzes 3a) aufgehoben. Damit bestehen die bisherigen Regelungen bis auf Widerruf fort.
Den vollständigen Text finden Sie nachfolgend:
- Bezogen auf eine Vollzeitbeschäftigung sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berechtigt, ihre Arbeitsleistung an bis zu zwei Tagen pro Woche im Home Office zu erbringen, soweit dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Teilzeitbeschäftigte können nach Satz 1 Arbeitsleistungen im Home Office in dem Verhältnis erbringen, in dem ihre Arbeitszeit zu der Arbeitszeit einer in Vollzeit beschäftigten Person steht (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG).
- Zur Vermeidung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Beschäftigte kann abweichend von Ziffer 1 die Arbeitsleistung auch an mehr als zwei Tagen pro Woche im Home Office erbracht werden.
- Die Entscheidung nach Ziffern 1 und 2 trifft der jeweilige Fachvorgesetzte. Eine vollständige Erbringung der Arbeitsleistung im Home Office ist grundsätzlich ausgeschlossen.
Der jeweilige Fachvorgesetzte kann abweichend von Ziffern 1 und 2 die Erbringung der Arbeitsleistung an mehr als zwei Tagen pro Woche im Home Office bewilligen, wenn:
a) ein eigener Erkrankungsverdacht der/des Beschäftigten vorliegt und eine ärztliche Abklärung des Corona-Verdachts binnen drei Tagen durch PCR-Test vorgenommen wird,
b) eine amtlich veranlasste Absonderung von in häuslicher Gemeinschaft mit dem Beschäftigten lebenden Personen nachgewiesen wird; die Bewilligung erfolgt längstens bis zum Ende der Absonderungsfrist.